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IGNORED

SPIEGEL unter dem Lenker NICHT erlaubt?


Steve Green

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Müsste aber auch für das Motorrad gelten, da es zu dem Kapitel

 

"KAPITEL 4 RÜCKSPIEGEL VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN" gehört.

 

ANHANG III

 

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE

 

1. ANBRINGUNGSSTELLE

1.1. Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß sie sich unter normalen Fahrbedingungen nicht bewegen.

1.2. Für Fahrzeuge ohne Aufbau muß (müssen) der (die) Rückspiegel so angebaut oder eingestellt sein, daß der Abstand des Mittelpunkts der spiegelnden Fläche nach außen von der Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 280 mm beträgt. Vor der Messung muß sich der Lenker in der Stellung befinden, die der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht, und der (die) Rückspiegel muß (müssen) auf seine (ihre) normale Benutzungsstellung eingestellt sein.

1.3. Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann.

1.4. Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein.

1.5. Bei der Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die Höchst- und Mindestbreite der Aufbauten anzugeben; gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profile zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelkonfigurationen müssen auf dem EG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp betreffend den Anbau seiner Rückspiegel angegeben sein (siehe Anlage 2).

1.6. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt.

1.7. Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriß darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes gemäß Abschnitt 4 erforderlich ist.

1.8. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist.

1.9. Unter den in den Abschnitten 1.7 und 1.8 festgelegten Bedingungen können die zulässigen Höchstbreiten der Fahrzeuge von den Rückspiegeln überschritten werden.

 

Hier der Link mit der Kompletten Richtlinien:

 

http://www.vt600.net/technik/rechtliches/seitliches_kennzeichen/RICHTLINIE%2097_24.doc

Bearbeitet von Maximumhead
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Jetzt weiss ich auch, warum der Prüfer bei mir letztens in 15m Entfernung rechts auf dem Boden lag und meinte, er könne meinen linken Blinker nicht sehen. Auch der Einwand, dass er da liegend ein anderes Problem hat, als zu wissen, ob ich abbiege half nicht. Neue Blinker mussten dran. Zwei cm länger.

 

Schöner Bericht zur Historie.

 

Ich würde aber trotzdem Widerspruch einlegen.

 

Begründung: Fehlerhafter Vorwurf: Die Sicht nach hinten ist nicht generell unmöglich. Er hat das durch die Formulierung nämlich nicht auf das Abbiegen beschränkt. Er erklärt, dass die Sicht generell unmöglich ist, aber besonders beim Abbiegen. Und das wäre ich bereit vorzuführen oder eine erwähnte Hauptuntersuchung durchzuführen, auf die er sich beruft.

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Kann mir einer das so formulieren, dass ich das auch kapiere?

 

1.6. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt.

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@ Zombie,

 

ich würde es dir gerne erklären, aber so viel Alkohol habe ich zur Zeit nicht im Haus, um auf´s verständliche Level zu kommen. :mrgreen:

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@ Zombie:

Ich wollte gerade mir das mit mehreren Durchleseversuchen klar machen, was da gemeint ist - hat aber aufgrund mangelnder Intellenz nicht geglabbt!!!! :silly:

 

Ich würde das Ding anfechten!

Der Text beruft sich auf den angetroffenen Sachverhalt (der Zustand/Der Sitz der Spiegel) vor Ort und das der Spiegel nach unten hängt ist eine Tatsache, die angegeben werden muss. Ich denke auch, dass es hauptsächlich darum geht, dass die Sicht nach hinten eingeschränkt ist (da müsste man aber einige Originale bemängeln).

Oder aber er beruft sich auf die Tatsache, dass die Spiegel innerhalb der Griffe(???) angebracht sind und somit wohl dieser Mindestabstand nicht gewähleistet ist.

 

Bzgl. der Diskussion vor Ort denke ich, dass er nicht mit einer Reaktion in dieser Art gerechnet hat. Versuch Dein Glück mit einem Einspruch und sag uns, wie es ausging!!!

Bearbeitet von Animal_Mother
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Ich hab jetzt in den letzten Wochen jeden TÜV-Prüfer und Polizist die ich kenne gefragt und keiner sagt, dass es verboten ist. Wichtig ist, dass es 2 Spiegel sind, das sie eine Zulassung haben und dass man nach hinten was sieht.

Ach und wegen der 60€ Strafe: Laut den Polizisten ist ab 60€ auch immer 1 Punkt dabei.

 

Mir persönlich kommt das ganze absolut spanisch vor, aber das wisst ihr beiden ja vom Stammtisch :pfeif:

 

Was würde dieser Polizist bei z.B. der Ducati Hypermotard machen?

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Ne, stimmt so nicht grundsätzlich. Ohne Eater kostet z.B. weit über 60,- und ist auch ohne Punkt.
Beim a) gibts nen Punkt und bei beim b) nicht

214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €

214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214b.2 – ein anderes als in 214b.1 genanntes Fahrzeug – 90 €

 

 

Aber in dem Fall hier, dürfte wohl nur der a) in Frage kommen und somit hast du recht, das er da noch einen Punkt mit dazu bekommt. Ferner kommt noch ein Schwung Bearbeitungsgebühren dazu. Dürfte also unterm Strich bei 128,- + 1 Punkt landen.

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Finde den Punkt leider nicht ride on, ich denke eher hier gilt folgendes

1.8. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist

Sonst hätte jeder Sportler oder Tourer mit Verkleidungsspiegel ein Problem.

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Also ab 60 Euro Bußgeld muss nicht unbedingt gleich ein Punkt mit dabei sein. Es gibt ja z.B. auch die Möglichkeit ein Bußgeld wegen Vorsatz zu verdoppeln. Dann kommt man auf oder über die 60 Euro, kriegt deswegen aber noch lange nicht einen Punkt. Weiterhin kann es ja auch sein, dass mehrere Verstöße gleichzeitig begangen worden sind, die sich dann insgesamt auf über 60 Euro Bußgeld belaufen.

 

Ob ein Punkt mit vergeben wird, könnt ihr ja im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nachlesen.

 

Ein fehlender DB-Killer kostet aktuell z.b. 50 Euro Verwarngeld, welches man direkt bar zahlen kann. Eine Unterbindung der Weiterfahrt, Sicherstellung oder was auch immer, wäre hier unverhältnismäßig. Wenn man Vorsatz nachweisen kann werden es 100 Euro. Eine wesentlich Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den fehlenden DB-Killer ist nicht begründbar. Auch die wesentlche Beeinträchtigung der Umwelt ist nicht begründbar, die Abgase die rauskommen sind ja immer noch die selben. Somit fällt der höhere Tatbestand der erloschenen Betriebserlaubnis - 90 Euro 1 Punkt - weg.

 

Zu den Spiegeln, hier geht es nicht um die grundsätzliche Anbringung unterhalb des Lenkers. Hier hat der Polizist lediglich begründet, dass die Sicht nach hinten beeinträchtigt war. Manche machen das z.B. so. Ihr dürft euch auf euer Motorrad setzen und der Polizist setzt sich in das Auto dahinter. Wenn der Polizist nun eure Spiegel gar nicht sieht, oder nur den Himmel in euren Spiegeln, hat er eine Grundlage zu begründen, dass ihr nach hinten nichts seht, ohne z.B. den Kopf groß bewegen zu müssen... Das ist dann aber wirklich Erbsenzählerei.

 

Edit: Hab mich noch mal kurz schlau gemacht. Also wenn ein Spiegel nicht korrekt angebracht wurde, kostet das grundsätzlich 15 Euro. Es sind 2 Spiegel, also 30 Euro, dazu Vorsatz, macht 60 Euro. Was mich allerdings wundert, es gibt eine sogenannte Geringfügigkeitsberechnung. Die hatte mal die Grenze von 35 Euro, es kann aber durchaus sein, dass die nun auf 55 Euro gehoben wurde. Was da genau berechnet wird führe ich jetzt nicht aus. Allerdings würde auch die Grenze von 55 Euro nicht übertroffen werden... Das heißt eigentlich könnte man dir nur ein Verwarnungsgeld von 30 Euro anlasten...

Bearbeitet von p-john
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Der Punkt mit den Spiegeln leuchtet ein.

 

Das mit dem Auspuff ist aber leider komplett falsch, siehe oben 90,- ohne Punkt wegen Beeinträchtigung der Umwelt und erloschene Betriebserlaubnis, wenn man ihn wissentlich ohne db Eater betreibt. Vorsatz kann dazu kommen, muß nicht. Unterbindung der Weiterfahrt ist zwar unverhältnismäßig wird aber gelegentlich praktiziert. Kann sich anschließend dagegen wehren und wird auch recht bekommen. Hilft dir vor Ort aber nicht weiter.

 

db Eater unterm Fahren verloren, also unwissentlich mit erloschene Betriebserlaubnis unterwegs kostet übrigens nur 20,- laut Nr. 219 Bußgeldkatalog.

 

50,- kostet die erloschene Betriebserlaubnis, dann darf aber keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit konstruiert werden können, sonst wieder Nr. 214 a oder Beeinträchtigung der Umwelt bestanden haben, sonst Nr. 214 b. Mit 50,- kommst lt. Bußgeldkatalog und Stvzo definitiv nicht davon bei ner Fahrt ohne eater oder zu lautem Auspuff, außer der Polizist kennt sich nicht aus und nimmt die goldene Mitte. Oder er ist einfach gnädig und drückt dir nicht den 214er rein, was aber eigentlich nicht richtig ist, wenn auch nett von ihm.


@ ride on

 

Ich hab die Links komplett übersehen, somit stimmt auch mein Posting bzgl. den 90,- nicht. Ich dachte laufend das wäre die Strafe allein, weil sie sich eben genau mit dem 214er deckt in der Höhe.

 

 

Mit "innerhalb der Griffe" wollte der nette Herr Beamte vermutlich nur die Lage der Spiegel beschreiben, nicht das sie generell nicht innerhalb der Griffe liegen dürfen.

Also unten und nach Innen gedreht, wobei ich bei nach außen gedrehten Spiegel wirklich gar nichts mehr sehen würde.

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Sorry Zombie, aber ich muss dir sagen, dass ich da zu 100% Recht habe. Der Tatbestand mit der Beeinträchtigung der Umwelt funktioniert einfach nicht. Es wird zwar von manchen Polizisten versucht, hätte vor Gericht aber keinen Halt. Hier hoffen die Polizisten darauf, dass der Bürger es so hinnimmt.

 

Durch den fehlenden DB-Killer erlischt die Betriebserlaubnis - Das sind 50 Euro (Vorsatz 100 Euro). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist hier nicht konstruierbar.

 

Hast du mal die Tatbestandsnummer zu dem "verlorenen" Killer? ;)

 

Edit: Ok die Tatbestandsnummer ist 349000 Sie nahmen das Kfz trotz übermäßiger Geräuschentwicklung in Betrieb - 20 Euro.... Ja wenn ein Polizist dir nur 20, oder 40 Euro, anlasten will... kann er auch das nehmen. Der zutreffendere Tatbestand ist aber immer noch das "einfache" erlöschen der Betriebserlaubnis. Die 20 Euro könnte man nehmen, wenn z.B. die Dämmwolle rausgebrannt ist und der Killer noch vorhanden ist.

Bearbeitet von p-john
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Ich habe nicht behauptet das beim Eater eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit konstruiert werden kann, da hast du mich mißverstanden. Das bezog sich allgemein auf die erloschene Betriebserlaubnis, die man eben noch steigern kann bzgl. Verkehrssicherheit oder eben Umwelt, je nach "Defekt/ Tuning".

 

Bzgl. verlorenen Eater (das kann der Beamte glauben, muß er aber nicht ;) )

219 – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen (§ 49 Abs. 1 & § 69a Abs. 3 Nr. 17 StvZO)

 

 

Ist aber interessant wie du das mit Eater interpretierst, weil alle gängigen Quellen die ich bis jetzt gelesen habe, gehen von der Beeinträchtigung der Umwelt aus.

Kay, dieser Punkt belastet mich jetzt relativ wenig, weil meine Pötte absolut unverändert sind bzgl. Lautstärke aber dennoch interessant. Hast du irgendwelche Quellen, wo man was nachlesen kann? Wäre interessant.

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