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IGNORED

schon wieder Heckumbau!!!


tralf

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Red Thunder schrieb am 30.11.2005 11:03

 

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Die haben doch Garantiert mal wieder keine ABE :user2:

 

 

 

richhhhhtichhhhh..soweit ich weiß...

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das ist der halter von feile, ohne kz-beleuchtung...super halter und die beleuchtung kannste dir bei dem winkel auch knicken....ist hell genug...

 

 

 

ich denke der winkel wäre das einzige, was die rennleitung bemängeln könnte,,, :biggrin:

 

 

 

des katzenauge ist das vom orginalen heck...

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@Special-Steve: Das sieht doch mal super aus. So wie ich mir das vorstelle. Um legal zu bleiben werde ich evtl. noch eine Leuchte knapp unterm Rücklicht versenken.

 

Der Winter ist ja noch lang. :user2:

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Mein Händler hat mal zu mir gesagt das eine kz-beleuchtung vorgeschrieben wäre,

 

aber nicht welche Farbe sie haben muss und das Rücklicht der Zett ist hell genug. :thumbs_up:

 

Er meinte er hatte noch nie Probleme mit dem TÜV wegen der fehlenden kz-beleuchtung :user2:

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@Red Thunder

 

ich glaub da liegst du falsch, hab mal gelesen dass die kz-leuchte weiss sein muss, und ausserdem is das rücklicht nur als rücklicht zugelassen. eine kz-leuchte muss ne bestimmte e-nummer drauf haben. wenn ich mich nich irre wars e4.

 

 

 

gruss

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falsch....e-nummer auf katzenauge..rücklicht ist nicht pflicht...das kz muß bei dunkelheit 15 oder 20 meter zu sehen sein...aber genau kann dir das sicher zum beispiel bad.orange sagen..der hat immer die paragraphen parat...

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Zitat von gerry:

 

§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.

 

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

 

 

 

demnach bräuchte man bei der Z sogar gar keine Beleuchtung, da die Rückleuchte schon hell genug ist, oder?

 

Kann das mal jemand beim TÜV abklären?

 

 

 

 

 

 

 

ist aus diesem thread...

 

 

 

http:///www.z1000-forum.de/topic=102081673374&search=stvzo&startid=2

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@steve.... könnte mir vorstellen der knackpunkt liegt in der beleuchtungsfarbe.....

 

 

 

die darf glaube ich eben net rot sein so wie du auch zb. nicht blau blinken darfst

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Special-Steve schrieb am 30.11.2005 13:55

 

kann sein..mir aber egal....leg ich halt bei ner kontrolle den rückwärtsgang rein..hehehe..

 

 

 

 

 

 

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