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So Leute .... nach dem Stammtisch ist jetzt unser Kawafighter schuld, dass ich bei einer Cam zugeschlagen hab von Blickfang. Statt 329.-, da kpl. Set um 199.- .... bin total begeistert von der Cam laut Anzeige ... suche schon lange eine Kamera mit so einer Preis-Leistung. Wer hat noch von euch ne Cam und will Vor- und NAchteile erzählen ?! Also ich hab mir jetzt bestellt: HD170 Stealth Actioncam Ich werd euch berichten sobald ich Erfahrungswerte hab falls es euch interessiert ... und der eine oder andere auch auf den Geschmack kommt. mfg max
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Hey zusammen. Bin stolzer besitzer einer Spycam für 10 € . Vorne weg möchte ich loswerden das ich die Kamera immer bei meiner ZX10R vorne an der Verkleidung am Luftansaug montiert habe. Das Bild war nie verwackelt und durch den Ansaug hatte ich fast keine Windgeräusche. War wirklich zufrieden und das für 10€!!!!! Nur bei der Zett (2011) verzweifel ich noch ich finde keinen ansatz wo ich die Kamera unterbringen kann. Auf dem Verkleidungsteil vom Luftansaug verwackelt das Bild total. Wie hapt ihr eure Kamere Positioniert? Gruss
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Darf die am Motorrad befestigte Kamera durch die Polizei beschlagnahmt bzw. das aufgezeichnete Videomaterial gegen mich verwendet werden ? Für den Anwender der EAS-Unfallkamera besteht ferner auch aus prozessualen Gründen kein unabschätzbares Risiko im Hinblick auf eine etwaige Gefahr der Selbstbelastung: Er muss hierbei freilich beachten, dass er im Strafprozess als etwaiger Beschuldigter die Aufzeichnung des Gerätes gegen sich verwenden lassen muss, wenn er der Verwendung erst einmal zugestimmt hat, zum Beispiel durch freiwillige Aushändigung der Aufzeichnung an die ermittelnden Polizeibeamten. Ist jedoch die Aufzeichnung ohne seinen ausdrücklichen Willen beschlagnahmt worden, so hat er nicht zu befürchten, dass diese später gegen seinen Willen im Straf- bzw. Bußgeldprozess gegen ihn selbst, oder gegen diejenigen Personen, bezüglich deren er ein Aussageverweigerungsrecht hat, verwertet wird. Wenn er sich hiermit nicht einverstanden erklärt, so besteht ein vom Strafrichter unbedingt zu beachtendes Verwertungsverbot. Sollte die Aufzeichnung als „Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann“, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt worden sein (vgl. §94 Abs.1, Abs.2 StPO), so kann gleichwohl der Verwender der EAS-Unfallkamera als Zeugnisverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen seinen Angehörigen wie auch als Auskunftsverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen ihn selbst der gerichtlichen Verwertung der Aufzeichnung widersprechen mit der Folge, dass die Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46.Aufl. 2003, Rnr. 10 zu §95 StPO). Quelle: http://www.unfallkamera.de/rg.shtml Sehe ich das also richtig, dass das aufgenommene Videomaterial ohne meinen Willen nicht gegen mich verwendet werden darf ? Es besteht kein aktueller Anlass meinerseits, die Frage stelle ich rein aus Interesse ...
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