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IGNORED

ABE Akrapovic Z800


Dangermaus79

Empfohlene Beiträge

Hallo

 

Brauche ich eigentlich eine ABE für den Auspuff, da er ja eine E-Nummer hat?? Wenn ja wo kann ich die bekommen vielleicht als Download. Bei meinem war leider keine dabei (ist auch nicht neu gewesen).

 

Danke im Vorraus

 

 

PS:bei Akrapovic HP Habe ich geschaut aber leider nix gefunden.

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Gast THE NAMELESS ONE

Man benötigt schon seit 1997 keine ABE oder EG/BE mehr. Steht auch so in der STVZO. Die E-Nummer reicht völlg aus.


Aber auf der Seite von akrapovic.de bzw akrapovic.com kann man doch die Genehmigung herunterladen! Geht einwandfrei.

 

http://www.akrapovic.com/de/#!/motorrad/produkte?brandId=31&modelId=179&phaseId=1

 

Beispiel: http://az79640.vo.msecnd.net/akrapovicbppmultimedia/c23254883e354e1ebde89721ebb4184c.pdf

Bearbeitet von THE NAMELESS ONE
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Man benötigt schon seit 1997 keine ABE oder EG/BE mehr. Steht auch so in der STVZO.

 

Falsch, sind 2 verschiedene Dinge.

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Nur weil eine EG/BE Nummer auf dem Topf ist bedeutet das noch lange nicht das dieser Topf auch für das Fahrzeug zugelassen ist auf dem er montiert wurde.

Ich hab immer noch die Papiere dabei damit mir bei den Kontrollen keiner auf den Sack gehen kann.

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Das stimmt schon, aber die :cop:  oder der Tüv müssen es einem nachweisen wofür der Auspuff genehmigt ist. Dafür ist die E-Prüfnummer ja schließlich da. Bei vielen Auspuffherstellern wie zB. Hurric, Shark oder Mivv, wird ja eine EG/BE schon garnicht mehr mitgeliefert. Und die Herren der :cop:  sollten dies ja mittlerweile auch wissen, aber die Meisten wissen es halt nicht, oder wollen es nicht wissen. Das ist aber denen ihr Problem, nicht meins. Das sage ich denen auch bei jeder Kontrolle.

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Eine Karte mit dem Verwendungszweck mag helfen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, aber erforderlich ist sie nicht und war sie auch nie. Warum soll was vom Käufer / Benutzer des besagten Bauteils verlangt werden was der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat? Dieses Thema hatten wir schon zig mal, aber mehr wie auf die geltende Gesetzeslage kann man nicht hinweisen .... und die gibts ja schon etwas länger :pfeif:

 

 

97/24/EU Anhang 9
Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis (Hersteller der Auspuffanlage) eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.

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  • 1 Jahr später...

Nabend

 

interessiere mich für eine z800 die einen Akra Carbon Hexagonal ESD mit Klappensteuerung hat. Dazu gibt der verkäufer den  originalen DB-Eater, einer mit größerem Durchmesser ist verbaut. ABE ist vorhanden.

 

Muss der Akra im Fahrzeugschein eingetragen sein? Reicht es aus wenn ich einfach den orig. DB-Eater einbaue?

 

Danke vorab

Bearbeitet von laxe
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@sparky: ja aber genaue Antworten auf meine Fragen konnte ich nicht finden.

Ich Versuchs mal selber: Solange der ESD eine E - Nummer hat und ich vorsichtshalber die ABE immer dabei habe kann mir niemand ans Leder?

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Man kann es wie in einer Gebetsmühle predigen, eine E-Nummer auf dem Topf reicht aus. Man muß keine ABE mit sich führen.

 

Voraussetzung ist natürlich, daß herstellerseitig der Topf für das Mopped freigegeben ist und die E-Nummer einen Bezug zum Fahrzeugtyp hat.


Eine Karte mit dem Verwendungszweck mag helfen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, aber erforderlich ist sie nicht und war sie auch nie. Warum soll was vom Käufer / Benutzer des besagten Bauteils verlangt werden was der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat? Dieses Thema hatten wir schon zig mal, aber mehr wie auf die geltende Gesetzeslage kann man nicht hinweisen .... und die gibts ja schon etwas länger :pfeif:

 

 

97/24/EU Anhang 9
Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis (Hersteller der Auspuffanlage) eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung. Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.

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