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IGNORED

Kennzeichen wieviel Grad nach unten neigen?


burninghawk

Empfohlene Beiträge

Moin,

 

habt Ihr eine Ahnung wieviel Grad ich mein Kennzeichen nach unten neigen darf?

 

Habe schon einige Tüv und Dekra Prüfer gefragt, aber ne genaue Antwort habe ich nicht bekommen.

 

Einer sagt gar nicht, der nächste 15° und wieder ein Anderer sagt 30°.

 

Weiß jemand wo das geschrieben steht?

 

FzG Hawk

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Ich mutiere hier noch zum Google Guru... :wink:

 

 

 

Also hier:

 

 

 

Ehemals erfolgte die Festlegung im § 60 StVZO. Dieser ist im Zuge der "Harmonisierung innerhalb der EU" weggefallen. Nun regelt der § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Anbringung. Dort steht nun (Zitat): "(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

 

 

 

1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern ....

 

2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" Aha !

 

 

 

In dieser Richtlinie ist nun ausgesagt - zur Neigung: "Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."

 

 

 

Zur Höhe ist folgende Aussage getroffen: "MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

 

 

 

MINDESTABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."

 

 

 

VG

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Jau,

 

 

 

ist zwar nicht das was ich hören wollte( 30° wären ideal ), aber trotzdem großes Lob an Buster!!!

 

 

 

Danke

 

 

 

FzG Hawk

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google ist wieder sooooo gut zu buster :mrgreen:

 

 

 

Jo! Und ich bin gut zu Euch; oder!?

 

 

 

Hopp - Lob - jetzt! :wink:

 

 

 

du bist mein Gott!

 

Wenn das nächste Kind ein Junge wird, nenne ich es dir zu ehren Buster... :wink:

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google ist wieder sooooo gut zu buster ;)

 

 

 

Jo! Und ich bin gut zu Euch; oder!?

 

 

 

Hopp - Lob - jetzt! :mrgreen:

 

 

 

 

 

:wink: :wink: :mrgreen::pfeif:;) :wink: ;):happy2::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::fest1::lieb: :wink: :D:D:D:D:D :D :D:D:(:smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895::smily895:

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Hatte mich selbst grad deswegen schlau gemacht.

 

 

 

Kennzeichenhalter

 

- Höhe Kennzeichen: (bei belastetem Fahrzeug)

 

- Unterkante vom Kennzeichen min. 200 mm über Fahrbahn

 

- Oberkante vom Kennzeichen max. 1500 mm über Fahrbahn

 

- Sichtbarkeit: (Winkel, aus dem das Kennzeichen voll sichtbar sein muss)

 

- 30° nach oben

 

- 5° nach unten

 

- 30° seitlich

 

- Neigung des Kennzeichens:

 

- Oberkante max. 30° nach vorne

 

- Unterkante max. 15° nach vorne

 

- Kennzeichen muss beleuchtet sein

 

- keine Eintragungspflicht

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eingetragen werden muss es nicht,macht sich aber immer besser,um die ein odere andere diskusion mit den :wink: zu ersparen

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Übrigens sollte man es nicht übertreiben mit dem Kennzeichenwinkel...

 

 

 

Es gibt wohl einige Schutzleute, die den Straftatbestand des Kennzeichenmißbrauchs gem. § 22 StVG annehmen, wenn das Kennzeichen geknickt ist, oder halt nicht mehr richtig lesbar ist, da der Winkel überschritten wurde...

 

 

 

Bis denne Ben

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