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IGNORED

Bandit xxr


Granadino

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Moin!

Ich habe mir jetzt einen Bandit xxr Helm gekauft...

Wollte mal kurz nachfragen ob ich den in Deutschland fahren darf? Mr google meinte ja aber nicht in Italien...

Wegen der e- Nummer, da er keine Besitzt.

 

Was meint ihr dazu? Bzw wegen der Polente (Polizei)

 

Habe noch das hier gefunden.....

 

§ 21a StVO zur Helmpflicht

 

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

 

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

 

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

 

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

 

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

 

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

 

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

 

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

 

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

 

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

 

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

 

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

 

 

 

Quelle: verkehrsportal.de

Bearbeitet von Granadino
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Soo viel Text für eine einfache Frage  :thumbs_up:

Glaubst du das liest sich einer durch ?? :pfeif:

 

Glaubst du die Polizei interessiert sich was du für einen Helm fährst ?? Hauptsache du hast einen auf....

Mich hat noch nie einer nach meinem Helm gefragt....

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Das nenne ich mal ne "Fragestellung".

 

Meinst du nicht das irgendwo in den tiefen deines Textes die Antwort steht? :D

 

Und solange du nicht mit einem Bauhelm fährst, sollte keiner nachforschen.

 

Edit: Also ich habe dann doch mal Google bemüht, und du könntest wie erwähnt ärger in Italien bekommen, weil die Polizei da ne ECE Nummer sehen will falls die dich kontrollieren.

Allerdings könnte dir im Falle eines Unfalls auch die Versicherung einen Strick draus drehen. Die versuchen ja bekanntlich alles um nicht zu zahlen.

 

Bearbeitet von CookieMinister
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Genauso in der Schweiz da bekommst auch Probleme. Zumal das ding ein reiner Showhelm ist. Ich habe zwar selber einen, aber für lange Touren ist er nichts. Und was die Bruchfestigkeit angeht, ist er totaler Müll.

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  • 6 Jahre später...

Ich greife das hier nochmal auf...

Meine Frage an alle Wissenden wäre:

 

Ist es in 2020 immer noch so, dass das tragen von Helmen ohne ECE Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr 15 Euro Strafe kostet? Und hat jemand Erfahrungen wie die Polizei damit vor Ort umgeht? Z.B. beim tragen einer Eierschale / Braincap. Darf man damit weiter fahren, oder wird die Weiterfahrt untersagt? Dann wären die 15 Euro Strafe ja egal, aber man kommt nicht mehr ohne weiteres weg...

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vor 22 Minuten schrieb Underdog:

https://www.bussgeld-info.de/ece-2205/

Wichtiger als Bussgeld ist allerdings der verlorene Versicherungsschutz im Falle eines (Un)Falles.

 

Aber warum verliert man den Versicherungsschutz? Laut deinem Link gibt es doch aktuell keine Prüf-Regel-Vorschriften für Helme...

 

Edit:

Oder besser gesagt, der Kradfahrer ist laut dem Link nicht verpflichtet einen ECE-geprüften Helm zu benutzen... 

Bearbeitet von Muttis Bester
Nachtrag
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Laut StVO musst du einen der Norm entsprechenden Helm tragen.
Auch wenn es scheinbar/offensichtlich kein einheitliches Prüfzeichen gibt.
Da Versicherungen vieles daran setzen Geld zu sparen, kannst du davon ausgehen, dass ein Helm ohne ECE ein Grund zur Nichtzahlung sein könnte.

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Ist und bleibt also für alle Beteiligten eine Grauzone... ist ja heavy...

 

Hat denn jemand schon Erfahrungen "an der Front" gemacht? (In einer Kontrolle)

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@Underdog: Das stimmt so nicht.

Lt StVO 21a Abs. 2 ist ein geeigneter Helm vorgeschrieben. Da in der StVO keine EC-Norm verlangt ist, ist sie auch nicht nötig.

Ein Halbschalenhelm ( Chromwell oder ähnlich ) ist seit jeher ein Motorradhelm und damit geeignet. Manche Streifenhörnchen sehen das allerdings anders, so dass es sich empfiehlt, diesen Paragraphen zu kennen. Kommt es zum Streit und der Freund und Helfer verbietet die Weiterfahrt, würde ich mich darüber hinwegsetzen und eine mögliche Eskalation in Kauf nehmen. Das muß natürlich jeder für sich entscheiden.

Die Versicherungsgeschichte und die Sicherheit stehen natürlich auf einem anderen Blatt. https://www.bussgeldkatalog.org/ece-2205/

 

@Muttis Bester: Ja, bisher ohne Problem. Das bedeutet aber wenig, wenn es der Blaubürzelige Plattschwanzsittich, der Dich anhält, anders sieht. Dann gilt siehe oben.

Und mit diesem Mützchen fahre ich ganz gern: Ziemlich neu, Fieberglas aber keine EC-Norm

 

Nachtrag: Auf meiner H2SX habe ich ihn noch nicht bei Topspeed getestet, werde ich mir wohl auch weiterhin verkneifen.

image.jpeg

Bearbeitet von Neander
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@Neander Passt doch. Die selbe Quelle unterschiedlich interpretiert. Auf der Goldwaage hast du natürlich recht. ;)
 

Was besagt die Norm ECE 22?

Die ECE-Regelung bestimmt Standards für die Prüfung der Helme. Die Kriterien für die Prüfung sollen ein Maß an Sicherheit gewährleisten.

Drohen Bußgelder, wenn der Helm nicht der ECE-Norm entspricht?

In Deutschland gilt, dass sich der Helm nach den Vorgaben der ECE-Norm richten muss, jedoch kein Prüfsiegel notwendig ist.

P.S.: Ich hab auch den ein oder anderen Helm ohne ECE. Und die Eskalation ist praktisch vorprogrammiert, sollte ein Staatsdiener mich an der Weiterfahrt hindern wollen. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.
 

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Ohne Goldwaage geht es bei solchen Themen wohl nicht. Bußgeld.org ist eine Seite des VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH.

Die sind renommiert aber natürlich nicht behördlich.

Sie schreiben ganz eindeutig, dass geeignete Helme keiner Prüfnorm entsprechen müssen. Nu isses aber so, dass es zumindest auf die Definition ankommt. So 'ne Halbschale ist eindeutig ein Motorradhelm, schon seit 90 Jahren. Eine Lederhaube ist noch länger im Geschäft, aber kein Helm - harte Schale fehlt - und somit raus. Braincaps haben zwar eine rudimentäre Schale, bieten aber gar  keinen Schutz, höchsten gegen Vogelscheiße, und sind nie als ernsthafte Moppedhelme in Betracht zu ziehen gewesen, da sie von Anfang an als Umgehungslösung gedacht waren. Im Streitfall wird u. a. darüber entschieden werden, es sei denn, der Richter schafft es, sich auf Formalien zurückzuziehen und die hat der Threadstarter geradezu unnachahmlich zusammengefasst.

Das OLG Hamm hat 2013 festgestellt, dass beim Tragen eines nicht geeigneten Helms der sog. Mitschuldenseinwand droht. Also auch hier ist wieder von Eignung aber nicht Norm die Rede. 

Mehr habe ich auf die schnelle nicht gefunden, aber auch nicht gesucht.;)

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