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Auspuff eintragen Pflicht oder nicht mit ABE?


xjayy

Empfohlene Beiträge

Hier mal ein Zarter Hinweis zu diesem Thema.

 

 

 

 

 

 

 

Auspuffanlagen mit ECE oder EWG Zulassung und deren Handhabung im Bereich der STVZO

 

 

 

Großes »E« + Zahl in einem Kreis = ECE Zulassung

 

Hierbei handelt es sich um eine fahrzeugspezifische Zulassung der Economic Commission for Europe ECE. Die jeweiligen Artikel dürfen nur in / an bestimmten Fahrzeugen verbaut werden. Dieses Prüfzeichen wird in der Europäischen Union sowie in Ländern akzeptiert, die nicht zur EU gehören.

 

 

http://de.wikipedia.org/w/index.php?...20080922001534

 

 

Kleines »e« + Zahl in einem Viereck = EWG Zulassung

 

Bei dieser generellen Zulassung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG dürfen Fahrzeugteile unter Beachtung von Auflagen in / an jedem Fahrzeug verbaut werden. Dieses Prüfzeichen wird nur in der EU akzeptiert.

 

 

 

 

 

 

 

EG-Betriebserlaubnis

 

National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel Auspuffanlagen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht.

Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis (Teilegutachten) für das Fahrzeugteil, dass beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.

 

 

Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können.

 

Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt (was bei einigen Herrstellern nicht der Fall ist, wird hier nur ein Schalldämpfertyp, doch mit zu dem jeweilgen Modell mitgelieferten Rohren, verwendet), so hat der Hersteller nach § 3 Abs. 5 EG-TypV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.

 

 

 

 

ECE oder E-Kennzeichung Betriebserlaubnis

 

Das ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.

 

Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach europäischen Richtlinien. Dieses besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde.

 

 

 

 

TüV-Gutachten nach § 19,3

 

Einige Sportendschalldämpfer haben noch TüV-Gutachten nach § 19,3. Somit ist / war eine Sondereintragung durch den Dipl.-Ing. nicht mehr erforderlich. Hier kann jede Werkstatt, die Tüvabnahmen durch TÜV/Dekra/KÜS/GTÜ eines amtlich anerkannter Prüfer mit Teilbefugnissen (aaPmT), diese Eintragung vornehmen lassen. Die Anbauteile müssen nicht mehr direkt (unverzüglich) in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, es reicht, die von der Eintragungsorganisation ausgestellten Begleitpapiere bis zur nächsten Befassung durch die Zulassungsbehörde mitzuführen und zuständigen Personen auf verlangen vorzuzeigen.

 

 

 

 

TüV-Gutachten nach § 19,2

 

Ältere Sportendschalldämpfer haben zu Teil noch TüV-Gutachten nach

§ 19,2. Somit ist eine Sondereintragung durch den Dipl.-Ing. (aaSmT) (aaS)erforderlich.

Die Anbauteile müssen direkt(unverzüglich) in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde eingetragen werden, das Fahrezug besitzt bis dahin keine gültige Betriebserlaubnis.

 

 

 

 

TüV-Gutachten nach § 21

 

Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird von der örtlich zuständigen KFZ-Zulassungsstelle nur für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP)

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ABE: Oft steht dann dort im Nebensatz, dass die Abnahme "schnellstmöglich erfolgen" sollte.

 

Dann isses aber auch keine ABE sondern ein Teilegutachten :klug:

Bearbeitet von Faction
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E Nummer hin oder her, sobald der Endschaldämpfer lauter ist als in dem Fahrzeugschein steht (Z750 04 sind es glaub 95db) hilf auch die E Nummer nichts.

Denn sollten die Freundlichen in Grün eine Geräuschmessung durchführen, und der lauter ist als in den Papieren steht, heißt es zahlen, Dämmwolle rein und wieder vorführen :ditsch:

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ohhh... stimmt... steht unter U.3... :shock:

 

Ich dachte da gibt es son Richtwert, der nicht überschritten werden darf. Und wenn ne E-Nr. drauf ist, ist das Thema durch?!?!

 

Gut zu wissen, wieder was gelernt :pfeif:

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Nein so ist es leider nicht, die Hersteller von Zubehör Endschaldämpfer müssen eigentlich dafür sorgen das die db aus dem Fahrzeugschein eingehalten werden. Auch wenn es bei 90% der Hersteller nicht der fall ist, und die Teile weit über 100 db kommen, wie mein Hurric zum beispiel.

 

Sollte das dann der Fall sein, erlischt im Prinzip die Betriebserlaubniss, also ist da die E Nummer unwirksam.

 

Ich sag mal mit Sicherheit ist jeder zweite Endschaldämpfer der eine E Nummer hat eigentlich illegal und nicht zugelassen, da er den Geräuschpegel nicht einhält.

 

Wie das ganze mit den db läuft wenn man eine Einzelabnahme macht weiß ich allerdings auch nicht genau.

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In der akt. MOTORRAD war ein Bericht über Anbauteile. Beim ESD gilt: Die E-Nummer ist ausreichend bei einer Kontrolle (E1 steht für Deutschlabd, E2 für Span. usw.). Sollten allerdings Geräuschgrenzwerte und Abgaswerte nicht eingehalten werden, ist der Halter in der Pflicht.

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Denn sollten die Freundlichen in Grün eine Geräuschmessung durchführen, und der lauter ist als in den Papieren steht, heißt es zahlen

 

Du hast aber vergessen die + 5 db(A) Toleranz bei der Standgeräuschmessung dazu zu zählen. Allerdings kann dich der nette Beamte schon bei einer geringeren Überschreitung zu einer Fahrgeräuschmessung bei einem Sachverständigen einladen, denn nur der Fahrgeräuschwert ist der Gesetzlich "wichtige" Wert. Das Standgeräusch unterliegt keinem maximal zulässigen Wert und dient nur als Anhaltspunkt für eine Kontrolle.

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Ja die Toleranz hab ich vergessen, nicht gleich Steinigen :)

 

Ja da hast du schon auch recht, der Wert wird im Stand bei der vorgegeben Drehzahl gemessen.

Allerdings wenn der schon zu hoch ist, kann dir der Nette Polizist auch ohne Fahrgeräuschmessung eine Geldstrafe geben, Plus Auflage diesen Leiser zu machen.

 

Denn wenn das Teil im Stand schon röhrt, kann man davon ausgehen das es im Fahrbetrieb nicht wirklich leiser ist.

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Ihr braucht nur Angst vorm blauen Mann bei einer Manipulation der Original oder Zubehör Anlagen haben, wie ohne DB Eather z.B.

 

Sonst kann die Trachtengruppe erzählen was Sie wlll oder mit einem Messgerät um den Ausspuff herum tanzen, dass gleiche bei einer Tüv Prüfstelle. Alles keine Messbedingungen unter den Gerichtverwertlich gemessen werden darf.

 

 

 

 

Hier mal ein paar Fakten. ( finde keinen Ziat Button, den Beitrag habe ich vor einiger Zeit fürs Fach verfasst)

 

 

Klappen sind Umgehungseinrichtungen, welche im Prüfzyklus (zum Nachweis der Vorschriftskonformität) ein anderes Geräusch Emissionsverhalten des Motorrads bewirken als im normalen Fahrbetrieb.

 

Aber die für 2016 von der EU beschlossenen neuen Geräuschvorschriften verbieten dann solche Klappensysteme.

(Wohin würde dann 2016 auch das Dehmoment verschwinden)

 

 

 

 

Für die Typengenehmigung:

 

Die Messung der Abgasemissionen erfolgt auf einem Rollenprüfstand . Dabei werden ein bestimmter Fahrzyklus mit variierenden Geschwindigkeiten sowie Lasten gefahren und die Schadstoffemission gemessen.

Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Labormessung, die spezialisierte Infrastruktur, Messausrüstung und speziell ausgebildetes Fachpersonal für den Betrieb voraussetzt.

Eine gleichwertige Überprüfung auf der Strasse wäre nicht möglich.

 

Die Messung der Geräuschemission erfolgt ebenfalls auf einem speziellen Rollenprüfstand, oder auf einem akkreditiertem Messplatz und unter genau definierten Messbedingungen (beschleunigte Vorbeifahrt, spezieller Fahrbahnbelag) und kann deshalb auf öffentlichen Strasse nicht in vergleichbarer Weise durchgeführt werden. Messungen auf der Strasse wären in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Fahrzeughalter daher nicht ausreichend beweiskräftig.

 

 

Selbst wenn eine Zübehörauspuffanlage für ein betreffendes Fahrzeug genehmigt ist und eine solche Zubehöranlage mit einem Klappensystem ausgerüstet und an das Fahrzeugsteuersystem angeschlossen ist, werden die nachgerüsteten Fahrzeuge das gleiche Verhalten wie die beschriebenen typengenehmigten Serien Fahrzeuge mit den entsprechenden Klappensystemen aufzeigen, während sie durch (gefühlte ) übermässige Geräuschemission auf der Strasse auffallen, würde man anlässlich einer Konformitätsüberprüfung (CE, ISO gleichbleibende Qualität in / während der Produktion) feststellen, dass die massgebenden Vorschriften des Gesetzgebers trotzdem eingehalten bleiben.

 

 

 

Für den Fahrer mit einen Zubehöranlage und die Gesetzeskonform ist gilt in Deutschland:

 

Der im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens ermittelte Referenzgeräuschwert im Stand ist für eine zuverlässige Überprüfung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nicht tauglich, weil zwischen Vorbeifahrtgeräusch und Standgeräusch keine Wechselbeziehung besteht. So überschreiten viele Fahrzeuge trotz eingehaltenem Referenzwert die gesetzlichen Limits für das Vorbeifahrtgeräusch, während andere trotz überschrittenem Referenzwert vorschriftskonform, und somt in beiden Fällen nicht straffbar sind.

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