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IGNORED

Bußgeldbescheid für erloschene BE


Gast obivan

Empfohlene Beiträge

 

 

vor ein paar Wochen hatte ich noch meine Z1000, leicht gestylt und u.a. mit Rizomaspiegeln und einer Scheinwerferblende. Nun ja man wurde angehalten. Mängelschein wegen Spiegel und der Blende weil keinPrüfzeichen. Keine Owi etc. Mängel abgestellt .

Kurze Zeit später Bußgeldbescheid. Erlöschen BE 19 Stvzo , "Sie nahmen ein Fzg in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt!"

 

Widerspruch meinerseits folgte auf dem Fuße, da es für nicht vorschriftsmäßige Spiegel einen eigenen Tatbestand gibt und 25€ kosten.

Bei der Blende habe ich nix weiter gefunden, aber Licht war trotz der Blende zu sehen.

Naja ich habe zwei Seiten geschrieben, was unter anderem laut Gesetz bzw Erläuterungen die Verkehrsicherheit im wesentlichen beeinträchtigt und wann einen BE erlöschen kann.

 

das OA Leipzig interessiert dies nicht ..... Bußgeldbescheid 90€+ 28,50€ Bearbeitungsgebühren und ein Punkt

 

 

Nun muss ich wegen den Blindgänger vor Gericht ziehen, weiss einer was sowas kosten? Habe zwar eine Rechtschutz aber mit 150€ Selbstbeteiligung.

Hat jemand schon ähnlich Erfahrung oder haben wir gar einen Anwalt in Forum, der mir sagen kann was das Kosten wird.

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Hi,

 

ich würde mal einen Anwalt konsultieren, der kann dich auch über die anfallenden Kosten aufklären und dir sagen ob sich das überhaupt lohnt. Viele "Verkehrs"-Anwälte bieten kostenlose Erstberatungen an, informier dich mal in deiner Nähe. 

 

UND BERICHTE! 

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Die eigenhändige Begründung des Widerspruchs hättest Du schon dem Anwalt überlassen sollen. Kann sein, dass dein Schriftsatz gegen dich verwendet wird.

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Ich sehe die Logik noch nicht in deinem Fall.

Du hast Bockmist gebaut, eine Strafe dafür bekommen und gut ist.

aber du willst mehr geld verballern als du jetzt bezahlen mußt?

 

jetzt 90€  + 28,50€ = 118,50€ + 1Punkt

 

nach eventueller klage mit gewinnchance 25€ + strafe für blende + 150€ selbstbeteiligung = 175€ + X € (Blende) - eventuell 1 Punkt

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Ich sehe die Logik noch nicht in deinem Fall.

Du hast Bockmist gebaut, eine Strafe dafür bekommen und gut ist.

aber du willst mehr geld verballern als du jetzt bezahlen mußt?

 

jetzt 90€  + 28,50€ = 118,50€ + 1Punkt

 

nach eventueller klage mit gewinnchance 25€ + strafe für blende + 150€ selbstbeteiligung = 175€ + X € (Blende) - eventuell 1 Punkt

Bockmist ok, wenn die Strafe stimmen würde.

 

Wenn meine Begründung stimmt, sprich der falsche Tatbestand herangezogen wurde, dann wird das Verfahren, wegen Verfahrensfehler eingestellt. Und die Selbstbeteilung fällt nur an, wenn ich die Rechtschutz in Anspruch nehme.

 

Ist gibt natürlich auch Leute die akzeptieren alles, selbst wenn es Bockmist ist.

Ich sehe es halt nicht so, da mein Anbau keine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

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ja weil, es überzogen ist " Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt!". 118€ plus Punkt

Normales erlöschen BE 50€ , keine Vorschriftmäßigen Spiegel 25€

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Bockmist ok, wenn die Strafe stimmen würde.

 

Wenn meine Begründung stimmt, sprich der falsche Tatbestand herangezogen wurde, dann wird das Verfahren, wegen Verfahrensfehler eingestellt. Und die Selbstbeteilung fällt nur an, wenn ich die Rechtschutz in Anspruch nehme.

 

Ist gibt natürlich auch Leute die akzeptieren alles, selbst wenn es Bockmist ist.

Ich sehe es halt nicht so, da mein Anbau keine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

 

Sehe ich genau so. Die abgedroschenen Aussagen, die hier immer wieder kommen von wegen"...Du hast Mist gebaut...akzeptier die Strafe und nimm es wie ein Mann ..." kann man langsam nicht mehr hören.

Demnach bräuchte man gar keine Rechtsanwälte mehr. Einfach alles im voreilendem Gehorsam akzeptieren und abnicken, egal ob das Strafmaß überzogen ist oder nicht. Hört sich irgendwie so nach DDR an. :roll:

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Nimm es wie ein Mann, wenn es bewusste, kalkulierbare Verstöße sind. Bei so einer Nummer würde ich auch ausrasten. Spiegel - ok. Zur Scheinwerfernlende kann ich nix sagen, das könnte wirklich mehr Stress als die Spiegel geben.

 

 

Bei meinem alten Bock waren etliche Sachen nicht eingetragen oder getürkt. Jedes Polizeiauto trieb meinen Adrenalinpegel nach oben.

Inzwischen bin ich deutlich ruhiger geworden und baue nur noch an, was ne ABE oder ein Gutachten hat.

Trotzdem können sie mich noch am Arsch kriegen. Ihr wisst selbst, wie flott man von der Kupplung rutscht oder beim Überholen auf 170 kommt...

 

Nochmal zurück zu Dir:

Egal ob es Dich wurmt, rechtliche Schritte kosten Zeit und Kohle. Zähne zusammenbeißen und durch...

 

Autokorrektur... OMG

Bearbeitet von KawaKay
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Ich sehe es halt nicht so, da mein Anbau keine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

 

Wie du das siehst, is dem Richter dann wohl ziemlich wurscht.

 

Was denkst du wohl, warum sich das Licht bei den Mopeds nicht abschalten lässt?

Das man ne Blende drüber macht damit es besser aussieht?

 

Wünsche frohes Klagen, auf das es dann erst richtig teuer wird.

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Bezogen jetzt nur mal auf die Spiegel.

 

Für so eine beknackte Blende die den Scheinwerfer abdeckt wirst du bezahlen müssen.

 

 

 

 

Normalerweise sollte der Tatbestand endsprechend dem Bußgeldkatalog geahndet werden.

 

 

TBNR 356000

 

Sie führten das Fahrzeug, dessen Rückspiegel fehlte/nicht

den Vorschriften entsprach *).

§ 56 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

 

 

15,-€

 

ggf. noch ne Unterbindung/Untersagung der Weiterfahrt zur Gefahrenabwehr nach jeweiligem Landes Pol.G

 

 

 

 

Hier mal etwas die rechtlichen GRUNDLAGEN zum Thema BE erloschen.

 

Ich sehe hier in diesem Fall nur, dass der / die Sachbearbeiter ohne Grundlage ( und Kenntnis) standardmäßig nach Verwaltungsrecht handeln.

 

Zu diesem Thema solltest du Dir tatsächlich den Rat eines Fachanwaltes einhole. Denn selbst Fachleute sind sich zu dieser Thematik nicht immer einig.

 

 

 

Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV zu verwechseln.

 

Zwar liegt hier ein Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, dennoch ist eine konkludente Anwendung des Verwaltungsrechts möglich. Verwaltungsrechtlich ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit einer so genannten auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichzusetzen.

 

Wird auf ein Erlöschen der BE erkannt, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen § 3 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und gegen § 4 FZV für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge vor. Als Rechtsfolgen sind hier ein Bußgeld und Pkt. vorgesehen.

 

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

 

Änderungen können nur durch:

 

- Veränderungen an Bauteilen

- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder

- Entfernen von Bauteilen

 

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.

Oder wenn jemand ein Motorrad ( oft ja mit frischem TÜV) kauft und dort sind dann Spiegel mit zu kleiner Spiegelfläche montiert, kann und muss der Käufer das nicht Wissen

 

Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss

 

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder

3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

 

 

 

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994

 

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

 

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

 

 

Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

 

Zitat

„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …

Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“

 

 

Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.

 

Fazit:

Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist immer nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 15 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden.

Bearbeitet von Fralind.
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nun ja was soll ich sagen Fralind, so ähnlich habe ich dem OA geschrieben.

Ich kann echt den Aufriss nicht immer verstehen. Ehrlich, da baut man Mist und steht nicht dazu. Auch wenn BusDriver anderer Meinung ist wie ich. Ich kann die Schreierei nach einem Anwalt nicht mehr hören. Erst wird vorsätzlich Zeugs ans Bike gebaut, wo man genau weiß, dass er Ärger geben kann, und wenn es dann somweit kommt, geht gleich die Heulerei und Jammerei los. Bezahl den Scheiß und gut ist. Mich haben sie diese Woche noch geblitztdingst. Und? Ich war zu schnell. Ärgerlich, aber ich bezahl den Mist und gut ist. Ich muß auch 80 € + 28,50 € zahlen und bekomme einen Punkt. Deshalb heul ich auch nicht hier rum.Mann Mann Mann...

Was meldest du dich dann zu Wort? Hättest du deine Geschwindkeitüberschreitung auch bezahlt wenn statt der 80€(laut Bußgeldkatalog) , 200€ drin gestanden hätten plus 1 Monat Fahrverbot?

Bearbeitet von obivan
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Gast chrisz750r

Green Monster....

Keine Ahnung wieviel zu schnell du warst....aber würde jetzt der Bescheid eintrudeln in dem steht das du in der 100er Zone 150 auf der Uhr hattest obwohl es deiner Meinung nach nur 120 waren würdest du doch auch Einspruch einlegen und es nicht wie ein Mann tragen??!!Oder?!?!

Ich kann das "nimm es hin"-, "lebe damit", "trage es wie ein Mann"-Blablabla auch nicht mehr hören. Aber grade in solchen Situationen wo ein Punkt viel ausmachen kann, kann ein Einspruch/Wiederspruch schon mal gut angebracht sein, zumal es aus meiner Sicht zur Zeit (durch die neuen Gesetzte) vollkommen gerechtfertigt ist einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Für was zahlt man denn ne Rechtschutzversicherung?

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