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IGNORED

SPIEGEL unter dem Lenker NICHT erlaubt?


Steve Green

Empfohlene Beiträge

vor 8 Stunden schrieb Ian:

@Tinitus

 

Dir ist schon klar, dass keine deiner Aussagen, ohne entsprechende Quellenangaben irgendeine Relevanz hat?

Der Tinitus ist glaub ich vom Fach :cop:

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da hat er schon recht der Tinitus, aber es gibt überall solche und solche Cops, ich würd die A Säule, Navis/Handys und Aufkleber an der Auto Scheibe bemängeln, denn die Verdecken mehr  als ein paar nach unten gestellte Spiegel..

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Am 5.8.2018 um 20:27 schrieb Stephan288:

G

Gibt es nicht sogar Regelungen was ein Fahrrad dran haben muss damit es Verkehrssicher ist und somit am selbigen teilnehmen darf?

Ich hab schon so viele Rennräder auf öffentlichen Straßen gesehen die nicht angezählt wurden, weil kein Licht am Fahrrad ist oder Reflektoren fehlen oder oder oder  :verdacht:

Hierzu ein kleiner Hinweis, es gibt tatsächlich in der StVO §67 eine Ausnahme, das (Renn)Fahrräder (die bauartbedingt weniger als 11kg wiegen) ohne die übliche Beleuchtung etc. am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, solange es hell ist...

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@Dobbeldau

wieder was dazugelernt,

aber trotzdem nervig die Typen. 

Aber müsste dann die Polizei da nicht auch stichpunktartige Kontrollen durchführen um festzustellen ob die Fahrräder weniger als 11kg wiegen?

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Ein Rennrad selbst wenn es 10 Jahre alt ist und nichtmals 100Eur gekostet hat wiegt nicht annähernd 11 Kilo.

Ich bin zwar schon lange raus aus dem Zweiradsport aber ich habe hier zum beispiel noch mein altes Principia Rennrad stehen so als erinnerung und das wiegt ca.8,1KG.

Mein Marathon Fully Canyon Nerve vorne und hinten gefedert wiegt 10,5Kg.

Die regelung ist übrigends nicht neu und gilt schon lang,gefühlt ewigkeiten. Was ich aber auch nicht unterstütze sind die fahreten auf Strassen bei gut angelegten Radwegen ansonsten lass sie machen so lang gegenseitige rücksichtsnahme herrscht ist das doch alles problemlos.

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vor 22 Stunden schrieb Ian:

@Tinitus

 

Dir ist schon klar, dass keine deiner Aussagen, ohne entsprechende Quellenangaben irgendeine Relevanz hat?

 

Na ich bin die Quelle! :thumbs_up: Und vom Fach.

 

Wofür willst du denn genau ne Quelle? Ich hab ja eigentlich nur über euer beider Verhalten gesprochen...:fun04:

Ich steh dir natürlich gern für Fragen zur Verfügung. Von mir aus auch per PN.

 

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Du könntest meinetwegen auch der Weihnachtsmann sein. Heißt noch lange nicht, dass du Ahnung von Geschenken hast.

 

Im speziellen fehlen bei obiger Aussage die Quelle zu den 55° und zu dem Bußgeldvorschlag usw. . Also allem. was du nicht selbst erfunden hast, sondern mehr oder minder frei zitiert hast.

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Über Rückspiegel an Motorrädern legt die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) folgendes fest: Bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1990 sind zwei Spiegel vorgeschrieben, vorher genügte noch einer links.

 

Über Rückspiegel an Motorrädern legt die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) folgendes fest: Bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1990 sind zwei Spiegel vorgeschrieben, vorher genügte noch einer links. Die Spiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungsgefährdenden Kanten aufweisen (die "Malteserkreuze" sind also tabu), und die spiegelnde Fläche darf 60 Quadratzentimeter nicht unterschreiten. Eine Bauartgenehmigungspflicht besteht nicht, das heißt, der Spiegel muß kein Prüfzeichen tragen.

Anders bei den parallel geltenden ECE- und EWG- Prüfvorschriften, denn hier trägt der Spiegel ein Prüfzeichen. Die Eckdaten: Nach ECE R 81 muß der Spiegel auf 69 Quadratzentimeter reflektieren, wobei runde Spiegel einen Durchmesser zwischen 94 und 150 Millimeter haben dürfen. In nicht runde Spiegel muß sich ein Kreis von 78 Millimetern Durchmesser einlegen lassen, andererseits darf er die Außenmaße 120 x 200 Millimeter nicht überschreiten.


Nach EWG-Richtlinie 80/780 dürfen runde Spiegel einen Durchmesser zwischen 100 und 150 Millimeter haben, und in nicht runde Spiegel muß sowohl ein 100-Millimeter-Kreis als auch ein Quadrat mit 150 Millimeter Kantenlänge passen.


Im Bußgeldkatalog ist unter "Fehlender oder unbrauchbarer Rückspiegel" ein Verwarnungsgeld von zehn Mark aufgeführt.

Zeitschrift Motorrad von Motorrad 2003

und das hier:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
3.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;
4.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
5.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
 
wurde hier schon mal beschrieben....
Bearbeitet von Munich_Z17
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Noch was, es gibt bei der Polizei so ein Schnellhefter Buch (glaub rot) mit den aktuellen Gesetzeslagen, das die Dienststellen zugeschickt bekommen, denn keiner kann sich alles merken und den Politikern fällt ja immer wieder was neues ein ;-)

Vielleicht kann einer der Beamten(Staatsbediensteten) die sich hier im Forum Tummeln ,es abfotografieren und rein stellen ? inkognito sozusagen..

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Kinder... macht doch nicht so ne große Luftblase aus der Nummer. Ich lese mittlerweile statt sachlicher Dinge hier nur noch bockiges Zeug was auf ein gekränktes Ego schließen lässt. Fakt ist offensichtlich, dass nicht jeder Polizist jedes Details zu jedem Sachverhalt kennt, die Unterlenkerspiegel nicht ganz Gesetzeskonform sind aber zumeist toleriert werden - und wenn man sie bemängelt bekommt, musst man halt damit leben. (Punkt)

 

Und ja, es gibt hier einige Polizisten, einige die es sich mal haben anmerken lassen und einige die sich bewusst aus solchen Sachen raus halten um sich nicht zu outen. Kein Wunder - ich hätte auch keinen Bock drauf, wenn jeder Zweite der sich falsch behandelt fühlt (sei es zu Recht oder zu Unrecht) auf meinen Berufstand rum hackt.

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vor 11 Stunden schrieb Ian:

Du könntest meinetwegen auch der Weihnachtsmann sein. Heißt noch lange nicht, dass du Ahnung von Geschenken hast.

 

Im speziellen fehlen bei obiger Aussage die Quelle zu den 55° und zu dem Bußgeldvorschlag usw. . Also allem. was du nicht selbst erfunden hast, sondern mehr oder minder frei zitiert hast.

 

Was hast du denn für ein Problem?

Wenn du Krank bist gehst doch auch zum Arzt und nimmst die Medikamente die er dir verschreibt.

Machst du da auch so einen larry :smile13:

 

Auf die 55° Regelung wurde hier auch schon oft verwiesen und auf die Gesetzestexte verlinkt,

kann ja keiner was für wenn du das nicht liest, z.b. hier

 

Bearbeitet von ride on
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