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IGNORED

Der Rechtsinfo-Thread


§§-reiter

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Also hier mal der genaue Gesetzestext zu dem "Raser-Paragraph"

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr 1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Ich weiß ja nicht was du unter "zügigem Tempo" verstehst, aber ich denke da muss das zügig schon sehr deutlich von den Zahlen auf den runden Schildern mit rotem Rand entfernt sein.
Des weiteren ist was ein Rennen ist, recht gut dokumentiert. Also solange innerhalb der Gruppe die Reihenfolge und Abstände konstant sind kann nicht von einem Rennen gesprochen werden denke ich.

 

Der Paragraph zielt sehr deutlich auf die Raser-Szene ab, und mit nichten auf in Gruppen fahrende Motorrad Tourer. Wer allerdings wie die Protagonisten in den medial groß aufgemachten Fällen ( Berlin, Köln oder der Motorradfahrer in Bremen ) durch die Gegend fährt, dem tut die Behandlung durch eben diesen Paragraphen sicher gut.

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Dem kann ich nur beipflichten...

 

Strahlender Himmel, 20 Grad und die Truppe wird von der Straße geholt, weil man 85 statt der erlaubten 70 gefahren ist. Da gibts keine Argumentationsgrundlage für ein Rennen. Klar kann das versucht werden, würde aber beim ersten Wiederspruch eingestellt.

 

Wenn die Rennleitung aber Mühe hat dran zu bleiben, weil man mit über 200 unterwegs ist, ich denke dann tun die 2 Jahre Zwangsurlaub ganz gut um die grauen Zellen bischen zu lüften

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Hier noch als Nachtrag das Urteil:

 

"Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar. (Leitsatz der Redaktion)

 

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25-04-1991 - 5a C 106/91

 

Zum Sachverhalt:

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl. trug vor,

nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

 

Aus den Gründen:

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

 

 

Quelle: beck-online


 

 

 

 

 

 

Zum neuen § 315d StGB gibt es hier eine gute Info:

 

 

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/b3/2a/cf/RA-11-17_315d_kraftfahrzeugrennen_ansicht.pdf

Bearbeitet von §§-reiter
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Ich liebe Juristendeutsch  :silly: 

Aber danke für den Link, das sollte eigentlich mehr als nur deutlich klären das die Motorrad Gruppe die wie oben als Beispiel genannt 85 statt erlaubter 70 fährt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch 315d betroffen ist.

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Hi erstmal vielen Dank das du so was hier anbietest Freizeit und wahrscheinlich Nerven opferst.

Ich hätte mal eine Frage bezüglich Reifenfreigabe bei Motorrädern ohne Reifenbindung.

Ich habe hier dazu auch schon was in dem dazugehörigen Thread geschrieben und viel Gegoogelt aber immer widersprüchliche aussagen bzw. Meinungen gefunden.Ich Weiß lt. STVO müssen nur der Index und Dimension des Reifens passen da ich keine Bindung eingetragen habe bei einer Kontrolle und TÜV ist also alles gut.

Es geht für mich aber um die Frage ob ich im Falle eines Unfalls in die Haftung genommen werden kann, wenn ich einen

Reifen ohne Freigabe für mein Modell fahre. Die Z900 hat keine Reifenbindung eingetragen aber es wird im Handbuch natürlich der Serienreifen empfohlen, was jetzt schon die erste Frage aufkommen lässt siehe Link:

 

http://www.z1000-forum.de/g.php?url=https%3A%2F%2Fwww.google.de%2Furl%3Fsa%3Dt%26source%3Dweb%26rct%3Dj%26url%3Dhttps%3A%2F%2Fwww.adac.de%2F_mmm%2Fpdf%2FReifenfreigaben_Motorrad_794KB_29840.pdf%26ved%3D0ahUKEwj-hMLKhrzXAhXKWhoKHd3hD2MQFggrMAI%26usg%3DAOvVaw0bAdbyCF5N5NOCrcoouB1p

 

auf Seite 2 Ziffer 1.2 schreibt der ADAC das sobald auch nur eine Empfehlung irgendwo steht, wie hier im Handbuch, eine Reifenfreigabe seitens des Reifenherstellers für das Motorrad vorliegen muss.

 

Das Video von Mopedreifen hierzu dürfte ja auch bekannt sein:http://www.z1000-forum.de/g.php?url=https%3A%2F%2Fyoutu.be%2Fe7p4T5-qatg

 

Dieses Video ist es was mich erst ins Grübeln gebracht hat und ich bis Dato dachte ich hab keine Bindung also muss nur der Index stimmen...

 

Ich frage mich auch, wieso Freigabefahrten auch bei Motorrädern ohne Reifenbindung gefahren werden wenn es ja

angeblich gar keine Freigabe braucht. Das könnten die sich doch dann Sparen. Wenn da nicht doch eine gewisse Unsicherheit herrschen würde.Nur wegen der Deutscher Autobahn ohne Tempolimit? So einfach?

Und warum montieren dann viele Werkstätten keine Reifen ohne Freigabe wenn es so einfach ist und man keine braucht?

 

Kannst du dazu was sagen was die Haftungsfrage im Schadensfall angeht? Eventuell ein Urteil o.ä.?

 

Vielen Dank schon mal

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Ich zitiere hier mal einen Thread aus einem anderen Forum. Der Beitrag ist von Bodo, dem Inhaber von Mopedreifen.de

 

Vielleicht kann Ernst was dazu sagen. Scheint nämlich komplizierter zu sein, als es scheint.. Weiterhin kann man sich hier diesen Text auch noch reinziehen: https://www.ifz.de/reifen-fabrikatsbindung/

 

Dies schreibt Bodo:

Mal zum Thema Freigabe.

Es ist so komplex, dass es mit ein paar einfachen Worten nicht zu beschreiben ist..jedoch einhellige Meinung aller Beteiligten, es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung.
Ich habe zu diesem Thema mit allen Stellen ausführlichst kommuniziert, nur am Rande, es gibt auch noch Fahrzeughersteller, die sich strikt an Freigaben halten und diese nur in Zusammenarbeit Fahrzeug-/ Reifenhersteller akzeptieren. (BMW-Kawa-KTM)

Nur mal zur generellen Info, zum Statement unseres Bundenverkehrministeriums.......wörtlich liegt mir so vor....ist doch viel zu komplex...Grüne fordern Tempolimit..wir wollen da keine Diskussion anfachen..betrifft eh nur einen Teil der Verkehrsteilnehmer...und wer über 130 km//h Richtgeschwindigkeit einen Unfall verursacht ist doch meist schon sowieso mit X% Mithaftung belegt, nach der aktuellen Rechtsprechung...

Jedoch haften WIR HÄNDLER in einem solchen Fall durchaus, wenn wir Reifen OHNE Freigabe/Empfehlung an Motorrädern verbauen, egal ob Reifenbindung nach COC erforderlich oder nicht...regelt die Produkthaftung und wird im Fall der Fälle durchgereicht. (ja liebe Kollegen...denn wir hätten es wissen können/müssen..wir sind Fachbetrieb und kennen um die Instabilität und Tragfähigkeiten von Einspurfahrzeugen)

Ja und wir hatten einen solchen Fall bereits.

Kunde hatte einen schweren starken Tourensportler...Fahrzeug und Reifenhersteller empfehlen einen Reifen mit Kennung...dieser Reifen wurde vom Reifenhersteller durch neue Kennungen ersetzt ((Name/Profil) gleich.....Kunde war schlauer und verbaute nicht die freigegebenen Reifen, sondern die Nachfolgemodelle.

Was er nicht beachtete, das Vorgängermodell hatte eine andere/stärkere Karkasse (aber woher soll Kunde das letztlich wissen?)

Auf BAB mit 2 Personen und Gepäck bekam der Kunde Profilablösung und legte sich..glücklicherweise...nur mit noch geringerer Restgeschwindigkeit flach. Mutti und er zum Glück nur leicht verletzt, Moped hat aber andere PKW und Leitplanke beschädigt.

Polizei birgt Krad und Sachverständigger stellt Profilablösung fest...
1. Schritt Reklamation beim Reifenhersteller...Prüfung-Ablehnung: Begründung Reifen überlastet, nicht für Modell freigegeben, sonderen nur Reifen mit Kennung xy
2. Schritt Reklamation bei uns, wir hätten falschen Reifen geliefert...Prüfung, Vorlage der Bestellung...Nachweis Kunde hat nicht über Motorradauswahl (den richtigen Reifen) sondern über die Reifensuche, ohne Fahrzeug, selber diese Reifenkombi ausgesucht...unser RA hat dies dokumentiert und auch unseren Hinweis, nur über die Motorradauswahl zu bestellen...wir waren glücklicherweise auch raus aus der Nummer.

End vom Lied...Vollkasko hat mit Kunden rumgezickt und letztlich nur einen Teil der VK-Summe bezahlt, Kunde verzichtete aufgrund der diffusen Rechtlage auf Klage gegen seine Versicherung.................

....was wäre da abgegangen, wenn ggf. die Mutti oder andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt oder mehr passiert wäre....

Einfach ausgedrückt...in D gilt die Halterhaftung, ansonsten freies Land, es darf jeder tun was er will...jedoch die Empfehlung...sch..auf die Freigabe ist kein echter Freundschaftsdienst.

Grüsse
Bodo

PS: Der TÜV Nord lehnt die TÜV-Erteilung ohne Freigabedokument seit rund 1,5 jahren komplett ab...ist zwar rechtswidrig und TÜV-Nord hat bereits Abmahnungen bekommen...bleibt aber bei seiner Meinung.....Reaktion Bundesverkehrministerium...äh na ja das dürfte er eigentlich ja nicht....

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Danke für die Info.

Den Schrieb vom ifz kenn ich auch schon. Hab das verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002d_motorrad/Reifen auch noch gefunden dort schreiben Sie das der Hersteller selbst mit Hinweis auf Reifen nur im Handbuch im groben aus der Sache raus ist, und man sich daran zu halten hat, oder eben Freigabe vom Reifenherteller braucht ansonsten in die Haftung genommen werden kann. Das ifz schreibt wieder es gibt keine Bindung mehr.

 

Interessant ist aber der geschilderte Fall das die Versicherung auch bei Vollkasko als erstes mal wie selbstverständlich auf die Freigabe hinweist. Und es wohl in diesem Urteil auf einen Vergleich hinausgelaufen ist und alle beteiligten durch die Komplexität höhere Instanzen gemieden haben.Will mir jetzt nicht vorstellen wenn es zu einem richtig Schweren Unfall kommt, was dan los ist...Also ist der "Zweizeiler" vom BMVBS wohl eher als Hinweis zu verstehen das eine EU Richtlinie umgesetzt wurde aber kein im Juristischen sinne bindender Text wie z.b. ein Gesetzestext. Wenn es der TÜV-NORD auch nicht akzeptiert und sich das BMVBS mit sätzen wie " ja eigentlich" schon ansatzweise rauswindet. Kommen die dann auch so bei nem Gericht in höherer Instanz mit ja EIGENTLICH braucht es keine Freigabe usw..ich schweife ab und bin kein Anwalth aber auch nur eine einigermaßene Rechtssicherheit sieht für mich selbst als Leihe anders aus.

Bearbeitet von KawaZett
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Ich vergleiche mal mit Autoreifen. Da darf man auch aufziehen, was auf die Serienfelge paßt. Warum soll es bei Motorrädern anders sein.

 

Allerdings gibt es hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Deshalb gibts von mir keinen "Persilschein".

 

Ich persönlich ziehe nur Reifen auf, die eine Freigabe haben. Sicher ist sicher! Dann kann man keinen Fehler machen.Das Leben des Fahrers hängt an zwei kleinen Reifenflächen auf dem Teer.

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...genau deshalb schaue ich auf Freigaben obwohl ich laut Schein keine Bindung habe.

..unser Jung Kollege ist so ein Poserfahrer, tiefer, lauter, schnick schnack dran.

Er hat sich gerade Felgen und reifen bestellt und kommt dann mit Fragen wie 30,35 oder 40 Höhe von Reifen und 2,5 cm Kotflügel sind TÜV frei und 3 cm mit TÜV Eintrag.

Als erstes muss ich sagen, wir waren in der Jugend nicht anders.

Doch wenn ich sehe was man am Auto an Reifen darf, sind wir Motorradfahrer echt arm dran.

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Der Frühling ist da, bald pilgern viele wieder auf Rennstrecken.

Kommt es zu Unfällen, gibts meist keinen Schadensersatz vom Verursacher z. B. bei Kollisionen.

Das sollte man nicht vergessen!!

 

"Haftungsausschluss beim Fahrsicherheitstraining

Auf dem Hockenheimring kam es bei einer Veranstaltung des Porsche-Clubs („freies Fahren“) in der Parabolika-Kurve zur Kollision zwischen den Prozessparteien. Das OLG Karlsruhe bejahte zwar dem Grunde nach eine Haftung aus §§ STVG § 7 STVG § 7 Absatz I, STVG § 18 STVG § 18 Absatz I StVG, wies die Klage aber gleichwohl mit dem Hinweis auf einen vom Kläger bei der Anmeldung unterzeichneten Haftungsausschluss ab. Danach waren die zivilrechtlichen Ansprüche der Teilnehmer untereinander auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weiter enthielt die Anmeldung den Hinweis für die Teilnehmer, dass diese mit ihrem Versicherer abklären sollten, ob für die Veranstaltung Versicherungsschutz besteht. Ein grob fahrlässiges Verhalten konnte aber in der Beweisaufnahme nicht bewiesen werden.

Bei so genannten Fahrsicherheitstrainings bzw. Rennveranstaltungen stellen sich regelmäßig haftungs- und versicherungsrechtliche Probleme. Die Obliegenheit nach § KFZPFLVV § 5 KFZPFLVV § 5 Absatz I Nr. KFZPFLVV § 5 Nummer 2 KfzPflVV, nicht an Rennveranstaltungen teilzunehmen, ist in die AKB der Versicherer (AKB 2008, D. 2.2) in der Regel übernommen worden."

 

Quelle: beck online

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Vor Jahren habe ich zahlreiche Motorradfahrer wegen Sicherstellung ihrer Motorräder am Kesselberg und Sudelfeld vertreten. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München habe ich dann eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt. Seit dem gibt es keine solchen Sicherstellungen mehr.

 

Hierzu aus einer Pressemitteilungdes Gerichts:

 

"Sicherstellung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung
des „Unfallschwerpunkts Kesselberg“ rechtswidrig
Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 26. Januar 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) festgestellt, dass die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads
zum Zwecke der Entschärfung des „Unfallschwerpunkts Kesselberg“ rechtswidrig war. Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008
war damit erfolgreich."

 

Und nun das Lustige:

Seitdem werden  Examensklausuren zu diesem Thema gebastelt, für den juristischen Nachwuchs.

Z. B. dieser Klausur:

 

Original-Examensklausur: „Easy Rider“

 

Professor Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Wiesbaden

 

ThematikPolizeirecht, Staatshaftungsrecht

SchwierigkeitsgradExamensklausur

Bearbeitungszeit5 Zeitstunden

HilfstexteGesetzestext

Sachverhalt

 

1. Teil

Der Rheingau ist eine Weinbauregion westlich des Rhein-Main-Gebiets. Viele motorisierte Touristen, die die Schönheit dieser Landschaft erkunden wollen, reisen auf der Bundesautobahn (BAB) 66 an. Auch die Mitglieder hessischer Biker-Clubs sind seit einiger Zeit gerne auf dieser Strecke unterwegs. Dabei überschreiten sie häufig die für bestimmte Streckenabschnitte geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das hat dazu geführt, dass auf der kurvenreichen Straße die Zahl der Unfälle erheblich gestiegen ist. Angesichts dieser Entwicklung hat das – zuständige – Polizeipräsidium einen Aktionsplan „Motorcycling“ entworfen. Er sieht vor, die Zahl der Geschwindigkeitskontrollen drastisch zu erhöhen. Darüber hinaus soll durch Aushänge auf die Gefahren von Geschwindigkeitsüberschreitungen hingewiesen werden. Das Kernstück des Aktionsplans ist eine (verwaltungsinterne) Grundsatzanweisung an die auf der BAB 66 tätigen Polizeibeamten. Danach sollen Motorräder sowohl bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h als auch bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h innerhalb eines Jahres sichergestellt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen in Verwahrung genommen werden.

Am Samstag, den 27.6.2015, fährt der Student A auf seinem Motorrad um 18.00 Uhr – von Frankfurt kommend – mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h auf der BAB 66 in Richtung Wiesbaden. Für den von A befahrenen Abschnitt der BAB 66 ordnen Verkehrszeichen (Anl. 2 StVO, lfd. Nr. 49, Zeichen 274) ein Tempolimit von 60 km/h an. Die Polizeibeamten B und C, die gerade eine Geschwindigkeitskontrolle durchführen, halten A deshalb an. Um ihn an weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen zu hindern, verlangen die beiden – insoweit zuständigen – Polizeibeamten von A nach ordnungsgemäßer Anhörung das Motorrad heraus. A kommt dieser Aufforderung nach. Da der amtliche Verwahrplatz wegen Bauarbeiten gesperrt ist, lässt B das Motorrad von U, einem der Polizei als zuverlässig bekannten Abschleppunternehmer, zu dessen Betriebshof nach Wiesbaden bringen. Dort erhält A das Motorrad am Montag, den 3.8.2015, zurück.

A wird seit dem Zwischenfall auf der BAB 66 in seinem Freundes- und Bekanntenkreis ständig als „Verkehrsrowdy“ verspottet, dem man offensichtlich sein Motorrad habe wegnehmen müssen. Er wendet sich deshalb am Montag, den 2.9.2013, an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht und beantragt festzustellen, dass „die Sicherstellungsanordnung sowie das Abschleppen des Motorrads rechtswidrig waren.“ Zur Begründung führt A aus, er selbst werde zukünftig zwar nie wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Ein „Machtwort des Gerichts“ sei aber schon deshalb erforderlich, weil die Polizei ansonsten auch gegen andere Motorradfahrer entsprechend der Grundsatzanweisung vorgehen werde. In seiner Klageerwiderung vertritt das Polizeipräsidium den Standpunkt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h lasse keine Zweifel an dem Gefährdungspotenzial des Fahrers und rechtfertige das auf das HSOG gestützte Vorgehen der Polizeibeamten.

Wie wird das Gericht entscheiden?..."

 

Quelle:beck online

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  • 3 Wochen später...

Sozialgericht  Heilbronn (Aktenzeichen S 13 U 1826/17) entscheidet:

 

Unfall auf Betriebstoilette ist kein Arbeitsunfall.

 

Also Vorsicht beim Pinkeln.:sorry:

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Ja, so isses. Pinkeln und sonstige Dinge in der Keramikabteilung ist Privatvergnügen :silly:

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