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IGNORED

Interessante Anmerkungen der Beamten - Kennzeichenbeleuchtung Auto


Jack Magier

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

gestern hatte ich ein Aufeinandertreffen mit den Beamten in meiner Hood, welche mich abends von der Autobahn gezogen haben, aufgrund meines beleuchteten Kennzeichens.

Ich habe die Kennzeichenbeleuchtung von ERULUX verbaut.

 

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Man muss erstmal dazu sagen, dass dieses Kennzeichen durch die Beleuchtung natürlich erstmal wesentlich besser lesbar ist, als 99% der Kennzeichen, die sonst so unterwegs sind. Jedenfalls wurde erstmals bemängelt, dass man das Kennzeichen von der Seite nur schwer lesen könnte. Um die Meinung der Beamten zu teilen, sollte ich mich fast im 90° Grad Winkel neben mein Auto stellen und versuchen das Kennzeichen zu lesen. Aus meiner Sicht war das Kennzeichen noch relativ gut lesbar. 

Weiterhin bemängelten die Beamten generell, dass diese Art der Beleuchtung nicht zulässig wäre und eine LED Beleuchtung nur erlaubt wäre, wenn diese in die Aussparungen der originalen Kennzeichenbeleuchtung reinpasst. Als ich nach einem Beleg aus der StVGO fragte, wusste der Beamte nichts, aber auch verständlich. Er rief dann in der Zentrale an und erkundigte sich bei einem Kollegen, welcher angeblich auch meinte, dass das Ganze nicht erlaubt wäre und evtl. sogar Urkundenfälschung vorliegen würde, da das "Dokument" mit einer Abdeckung versehen wurde. 

Ich war sehr freundlich und zuvorkommend, dachte mir aber meinen Teil...

 

Die Kennzeichenbeleuchtung hat eine Erlaubnis und bisher sowohl beim TÜV, als auch bei zwei weiteren Kontrollen Standgehalten.

 

1.JPG.c4fb91f30940875151fdd345d9009a93.JPG

 

Die Beamten bemängelten weiterhin, dass man das Kennzeichen nicht fotografieren kann, weil es dann komplett überblichtet erscheint. Hierbei hatten sie Recht. 

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Allerdings ist alles was beleuchtet ist, wenn man es nachts mit Blitz fotografiert überbelichtet. Man müsste hier mal eine herkömmliche Kennzeichenbeleuchtung fotografieren und schauen, wie das Bild aussieht. Es wurde dann darauf hingewiesen, wenn ich geblitzt werde, dass man das Kennzeichen dann nicht erkennt. Insgeheime dachte ich mir dann, wann Autos von hinten geblitzt werden und weiterhin muss doch das Gesicht erkennbar sein, von daher wäre eine Aufnahme von hinten wohl generell Schwachsinn? Es steht nämlich auch in der Genehmigung, dass die Kennzeichenbeleuchtung auch nur für hinten erlaubt ist...

 

Was mich etwas stutzig werden lässt, ist die Nennung einer geforderten Mindestreflexion von 50 % über den Mindestanforderungen.

 

2.JPG.7428b0c978065edfc8f80f94a741c449.JPG

 

3.thumb.JPG.f4570953f63114e5cb822b4f911c0982.JPG

 

Diese Kennzeichen seien mit einer dieser Wasserzeichen gekennzeichnet. Ich bin mir sicher, dass mein Kennzeichen ein Wasserzeichen hat, allerdings habe ich das jetzt nicht geprüft und weiß auch nicht, was für eins da drauf ist.

Mein Nummernschild ist eigentlich ein ganz normales Nummernschild von einer dieser Anbieter neben der Zulassungsstelle. Es ist ca. 2 Jahre alt, also auch kein alter Schinken... 

Ich frage mich jetzt, ob für meine Kennzeichenbeleuchtung ein spezielles Nummernschild benötigt wird, oder ob normale Nummernschilder bereits diese Reflexionsanforderungen erfüllen. Weiß hier jemand etwas?

 

Wir sind so verblieben, dass sich die Beamten nochmal schlau machen und auf mich zurück kommen werden...

Wie seht ihr das? Für mich war der Fall eigentlich immer insofern klar, als dass die Beleuchtung an sich zugelassen ist und ich dadurch ja eigentlich für mich immer safe war.

 

Grüße Jack

 

 

 

 

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Zum einen, hast du "nur" eine ABG, Heisst evt werden sie dir vorwerfen, dass deine Beleuchtung eingetragen werden soll.

Zitat:

1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen, so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder Radabdeckungen bestehen.


2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

 

 

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Ausserdem zu den besagten anderen Fragen:

 

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

quad.gif (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

php?

 

quad.gif (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 64069, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

quad.gif (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

quad.gif (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

quad.gif (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

quad.gif (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

  1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

  3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

 

 

quad.gif (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

quad.gif (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

quad.gif (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

quad.gif (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

quad.gif (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

quad.gif (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

quad.gif (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

  1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

  2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

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Danke für den Input,

 

sofern sehe ich noch keine Probleme. Schlimmstenfalls müsste man es wohl dann beim TÜB abnehmen lassen. Eine Sorge habe ich jetzt aber doch.

Gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen Nr. 2:

 

Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften

 

In Absatz 6 steht dann:

 

quad.gif (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates

 

und in 70/222/EWG steht nichts zu Glas oder Abdeckungen :mellow:

 

 

 

Richtig eklig wäre es, wenn ich irgendwie zurückbauen müsste... Fast unmöglich. Ich habe mir nämlich vor ca. 8 Jahren mein Heck geschrottet und dann ein Zubehörheck anbauen lassen. Es sind hier weder Aussparungen für eine herkömmliche Kennzeichenbeleuchtung, noch Kabel verlegt. Man müsste also praktisch das teilweise geklebte Heck abbauen, Kabel legen, Aussparungen Bohren, etc. etc. Eigentlich wollte ich meine Karre gegen Ende des Jahres verkaufen. Scheint wohl fast als muss ich im schlimmsten Fall jetzt schon verkaufen. Mehrere 100 Euro rauszuwerfen in eine Karre die vlt noch 2k wert ist, macht kein Sinn :(

 

Wenn ich jetzt eine Mängelkarte oder so bekommen würde, die mich verpflichtet, den Mangel zu beheben und es für mich zu teuer wäre und ich das Auto lieber an einen Händler verkaufen würde, inwiefern würde mich das davon befreien, das selbst in die Hand zu nehmen? Meist bekommt man ja eine Frist, das Auto vorzuführen... Wenn ich es aber dann abmelde oder so, dann müsste ich nichts vorführen oder? Wird ja schließlich auch nicht mehr auf der Straße bewegt... Wird das dann vermerkt, dass etwas zu machen ist, sodass diese Aufgabe dann an den Händler, dem ich mein Auto verkaufe übergeht?

 

 

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Also,

mit Glass und Folien meinen die die Kennzeichenfläche. nicht deine LED lichter. ich gehe mal davon aus, dass da kein komplettes Glass vor dem Kennzeichen ist? in Summe kann der KZH mit der ABG eingetragen werden. Dazu ist dein Schreiben ja da. Bei der Überschneidung von Mängelkarte und Verkauf kann ich nichts zu sagen?

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Habe diese Kennzeichenhalter schon öfters an Krankenwagen bei uns im Landkreis gesehen, kann mir nicht vorstellen das sie nicht zulässig sind.

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vor 16 Minuten schrieb ZEERO:

Also,

mit Glass und Folien meinen die die Kennzeichenfläche. nicht deine LED lichter. ich gehe mal davon aus, dass da kein komplettes Glass vor dem Kennzeichen ist? in Summe kann der KZH mit der ABG eingetragen werden. Dazu ist dein Schreiben ja da. Bei der Überschneidung von Mängelkarte und Verkauf kann ich nichts zu sagen?

 

Im Prinzip schon, also es kommt dieser Rahmen (oberes Bild) dann auf die Halterung. Der Rahmen ist mit einer Plexiglasscheibe versehen

 

1.JPG.195cb655801864216ffd1f66b8e17bae.JPG

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Unfug.

Das ist das Problem, wenn man Leute eines Mangels bezichtigt und selbst nicht Sattelfest ist.

 

In der ABG steht doch alles drin, was man wissen muss.

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Bauteile mit einer ABG muss man auch nicht eintragen. 

Das Zeichen(Wellenlinie) der ersten Seite sagt es doch aus. 

Auf sämtlichen Tönungsfolien im FzgBereich sind diese Zeichen.

Auch muss die Folie nicht Fahrzeugspezifisch sein, wie oben genannt.

 

Es wird sich nichts ändern. Der Kennzeichenhalter ist zulässig.

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Vielen Dank Tommy, freut mich erstmal zu hören. Jetzt bin ich gespannt, ob ich von den guten Beamten nochmal etwas hören werde 

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Noch gar nichts. Es wurden lediglich meine Daten aufgeschrieben. Sie meinten, dass sie nochmal genauer nachforschen und sich dann mit etwas Standfestem bei mir melden

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Mit der Aussage, dass sie sich nocheinmal melden, haben die Jungs sich ihre Kompetenzen doch endgültig untergraben.

Was wollen die an einem geprüften Bauteil, mit ABG prüfen?

Alles andere wird nur lächerlich.

In der Vorschrift steht auch nur im Abstand von 20m lesbar. Im 90° Winkel zum Kennzeichen kann ich eh nichts lesen, weil die Kennzeichenmulde des Fahrzeuges mir baulich die Sicht versperrt.

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So, so, Überbelichtung beim Blitzen durch einen LED-Kranz.

Daraus schließe ich nun, dass ich in Zukunft mit einem LED-Kranz um mein Gesicht Auto fahren werde.;)

 

 

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vor 25 Minuten schrieb Neander:

So, so, Überbelichtung beim Blitzen durch einen LED-Kranz.

Daraus schließe ich nun, dass ich in Zukunft mit einem LED-Kranz um mein Gesicht Auto fahren werde.;)

 

 

Ähm, nur so für mich, um mich "aufzuschlauen". Blitzen die nicht "rot"? Spiegelt es dann nicht, weil andere Lichtfarbe als die LED ? (rein Interesse halber).

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