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2 Ergebnisse gefunden

  1. Granadino

    Bandit xxr

    Moin! Ich habe mir jetzt einen Bandit xxr Helm gekauft... Wollte mal kurz nachfragen ob ich den in Deutschland fahren darf? Mr google meinte ja aber nicht in Italien... Wegen der e- Nummer, da er keine Besitzt. Was meint ihr dazu? Bzw wegen der Polente (Polizei) Habe noch das hier gefunden..... § 21a StVO zur Helmpflicht Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich: "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind." Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)". In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht." Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort. Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich: "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden." Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden. Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394). Quelle: verkehrsportal.de
  2. Moin, habe bzw. hatte einen Boss 525. Vorab, habe einen Boss 3000 der nun mittlerweile ins 11 bzw. 12 Jahr geht. Diesen habe ich nun aus rangiert und hatte mir letztes Jahr schon den Boss 525 zu gelegt, der dieses Jahr erst zum Einsatz kam, wo ich die 3/4 gekauft habe. War eigentlich mit dem 3000er zu frieden und daher hatte ich mich für den 525 entschieden u.a. auch wegen des Polarvisionsvisier. Der geht nun zurück, weil sich der 525 auf der Bahn selbständig macht, sprich, er fängt an zu flattern. Beim einfahren der 3/4 waren nur max 130-140 drin, war auch kein Problem. Nun wollte ich testen was denn so drin steckt, die Bahn war frei und ich drehte am Hahn, bin freiwillig zurück, weil das ging gar nicht. Habe schon einige Threads gelesen und da wurde häufig der XR 1000 bzw. XR 1100 genannt, ist der wirklich so das non plus ultra? Testberichte kommen für mich nicht infrage, haben keine Aussage und man kann viel schreiben wenn der Tag lang ist. Mir geht es eher um Erfahrungen mit verschiedenen Herstellern. Fakt ist das ich irgendwo in einen Laden gehe und sämtlich erstmal zur probe trage. Eigentlich möchte ich nicht mehr wie 300 für einen Helm ausgeben. Optisch gefallen mir z.B. die AGV-Reihe, Stealth, T-2, K3 + K4 usw. Der Shoei geht so, ist nicht einer der mich vom Hocker reißt, optisch. Hier geht es aber nicht nur ums optische sondern auch der Tragekomfort, genauso was das Gewicht betrifft. Der 525 wiegt 1250g und z.B. der XR 1100 1380g... Nur möchte ich mich logischerweise auch vorab informieren, was überhaupt in die engere Wahl kommen könnte. Muß dabei sagen, das ich beim 525 nach einer Weile auch eine Druckstelle im Bereich der Stirn bekommen, was nicht gerade angenehm ist. Sollte ein Integral sein, Farbe schwarz/weiss schwarz/silber, nicht mehr bunt Den "Fehler" mache ich nicht mehr, sehen zwar toll aus, aber wechselt man vorher mal das Töfftöff steht man wieder blöd dar und kauft entweder einen neuen Helm (vielleicht in relativ kurzer Zeit) oder man kauft die entsprechende Farbe wie die Maschine ist Louis/Polo haben zwar meist eine relativ große Auswahl an Helmen, aber ist es auch sinnvoll dort einen zu kaufen? oder lieber in entsprechende Helm-Shops die es vereinzelt gibt? Für Anregungen, Tipps und Erfahrungsberichte wäre ich dank bar. Einfach um sich etwas zu orientieren. Das der Deckel zum Kopf passen muß, ist auch klar. Kann genauso gut sein, das die Birne z.B. beim XR 1100 gar nicht rein paßt :?
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