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Darf die am Motorrad befestigte Kamera durch die Polizei beschlagnahmt bzw. das aufgezeichnete Videomaterial gegen mich verwendet werden ? Für den Anwender der EAS-Unfallkamera besteht ferner auch aus prozessualen Gründen kein unabschätzbares Risiko im Hinblick auf eine etwaige Gefahr der Selbstbelastung: Er muss hierbei freilich beachten, dass er im Strafprozess als etwaiger Beschuldigter die Aufzeichnung des Gerätes gegen sich verwenden lassen muss, wenn er der Verwendung erst einmal zugestimmt hat, zum Beispiel durch freiwillige Aushändigung der Aufzeichnung an die ermittelnden Polizeibeamten. Ist jedoch die Aufzeichnung ohne seinen ausdrücklichen Willen beschlagnahmt worden, so hat er nicht zu befürchten, dass diese später gegen seinen Willen im Straf- bzw. Bußgeldprozess gegen ihn selbst, oder gegen diejenigen Personen, bezüglich deren er ein Aussageverweigerungsrecht hat, verwertet wird. Wenn er sich hiermit nicht einverstanden erklärt, so besteht ein vom Strafrichter unbedingt zu beachtendes Verwertungsverbot. Sollte die Aufzeichnung als „Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann“, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt worden sein (vgl. §94 Abs.1, Abs.2 StPO), so kann gleichwohl der Verwender der EAS-Unfallkamera als Zeugnisverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen seinen Angehörigen wie auch als Auskunftsverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen ihn selbst der gerichtlichen Verwertung der Aufzeichnung widersprechen mit der Folge, dass die Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46.Aufl. 2003, Rnr. 10 zu §95 StPO). Quelle: http://www.unfallkamera.de/rg.shtml Sehe ich das also richtig, dass das aufgenommene Videomaterial ohne meinen Willen nicht gegen mich verwendet werden darf ? Es besteht kein aktueller Anlass meinerseits, die Frage stelle ich rein aus Interesse ...
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