Gast varasto Geschrieben 7. April 2006 Teilen Geschrieben 7. April 2006 ich lass es einfach auf mich zukommen.wenn´se blöde fragen stellen halte ich mich an gerry`s tipp mit der wäsche! heute bin ich ganz gemütlich an ner kontrolle verbei gefahren.das hat die gar nicht interessiert.wahrscheinlich weil ich schnell 2 gänge hochgeschalten habe. :biggrin: Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Stiffi Geschrieben 7. April 2006 Teilen Geschrieben 7. April 2006 SUB-R schrieb am 03.04.2006 17:32 nach § 22 stvg kann kennzeichenmissbrauch mit bis zu einem jahr haft oder geldstrafe geahndet werden... da steht aber mit rechtswidriger absicht. alles auslegungssache, wie das ganze deutsche recht. mfg ben Absoluter Schwachsinn. Du hast doch kein Kennzeichenmissbrauch begangen. Das haste gemacht wenn Du was an den Plaketten oder so rum fuddelst. Ein Kumpel von mir hatte sich ein kleines Moppedschild machen lassen und selbst umgestempelt. Das hat ihn bei jeder Kontrolle ne Kleinigkeit gekostet, plus Punkte. Also hat er seitdem das KZ sauber zusammengefaltet unterm Heck liegen und bei einer Kontrolle sagt er es wäre im gerade abgefallen. Wenn der Grüne es besonders schlimm will kostet ihn das 20€. Aber meistens kostet es nix. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Haysel Geschrieben 7. April 2006 Autor Teilen Geschrieben 7. April 2006 Der § 22 StVG richtet sich gegen Versuche, die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, dass amtliche Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich gemacht werden. Demnach kann hier der Absatz 1 Nr. 3 greifen: ...das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt Die Erkennbarkeit bezieht sich zum Beispiel darauf, dass das Kennzeichen des vor mir fahrenden Kfz. oder Motorrades für mich ablesbar sein muß. Ab einem bestimmten Winkel ist das eben nicht mehr der Fall, und das Kennzeichen verliert somit seine Eigenschaft, nämlich die Möglichkeit der Halterfeststellung. Übrigens hat nicht die Polizei diese, wie auch andere gesetzliche Regelungen getroffen, sondern der Gesetzgeber. Gruß, Haysel. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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